Tag der liebevollen Erinnerung

An alles gedacht?

Tag der liebevollen Erinnerung

Der Totensonntag ist auch eine Gelegenheit, einen Ort aufzusuchen, mit dem man den oder die Verstorbene in Verbindung bringt. Oder er öffnet die Möglichkeit, sich Zeit zu nehmen für sich und die vielen schönen Erinnerungen. Foto: jr

15.11.2025

Der Ewigkeitssonntag im November, auch Totensonntag genannt, ist dem Andenken an Verstorbene gewidmet. Neben dem Totengedenken wird in vielen Gottesdiensten auch zu einem bewussteren Umgang mit der Lebenszeit ermutigt. Der Gedenktag geht auf die Reformationszeit zurück. Mit dem Ewigkeitssonntag endet das Kirchenjahr.

Die Menschen in Deutschland trauern auch auf den Friedhöfen. So werden die Gräber mit Tanne bedeckt und Gestecken und Kerzen geschmückt. Der Kirchenchor oder das Blasorchester bringt getragene Musik, die zum Innehalten ermutigen soll. pm


Ein letzter Wille muss Testamentsform erfüllen

Fallbeispiel
Sie haben einen letzten Willen und wollen sicherstellen, dass dieser nach Ihrem Tod umgesetzt wird? Dann sollten Sie ihn besser handschriftlich festhalten und unterschreiben. Eine rein mündliche Überlieferung reicht formal nicht aus. Das zeigt ein Beschluss des Landgerichts Wuppertal (Az.: 2 O 128/22), auf das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist. In dem Prozess ging es um eine Frau, die ohne Testament verstorben war. Kurz vor ihrem Tod hatte sie allerdings ihre beiden Freundinnen zu sich gerufen, denen sie bereits zuvor eine notarielle Generalvollmacht erteilt hatte. Bei dem Treffen teilte die Frau den beiden Freundinnen ihren letzten Willen mit.

Ihr Wunsch war es, den Frauen je ein Viertel des verbleibenden Vermögens zu vermachen, die restliche Hälfte sollte nach ihrer Vorstellung unter zwei weiteren Personen aufgeteilt werden. Nach dem Tod der Frau setzten die Bevollmächtigten den letzten Willen der Frau um. Die gesetzliche Erbin war damit aber nicht einverstanden und wurde diesbezüglich aktiv. Sie widerrief die Generalvollmacht und verlangte Rückführung des Vermögens an die Erben. Zurecht, wie das zuständige Gericht befand, da Formal die Anweisung der Verstorbenen formal keine wirksame letztwillige Verfügung darstelle. dpa