Vier Phasen der Trauer

An alles gedacht?

Vier Phasen der Trauer

Der Tod bringt die Hinterbliebenen in eine emotionale Ausnahmesituation. Ein Trauerprozess braucht Zeit.

Die Teilnahme an der Beerdigung ist ein wichtiger Bestandteil der Trauerbewältigung. Foto: Paul Glaser

15.11.2025

Der Abschied von einem Verstorbenen ist nicht leicht. Bei der Abschiednahme handelt es sich um einen Prozess, in dem sich Angehörige sowohl mit Leben als auch Tod eines Verstorbenen bewusst auseinandersetzen. Trauernde erinnern sich an schöne Momente mit dem Verstorbenen, werden sich aber auch dessen Tod bewusst. Beides gehört zum Trauerprozess und zur Trauerbewältigung, die dazu führen, dass Hinterbliebene ihre Trauer verarbeiten und den Tod eines geliebten Menschen akzeptieren können.

Die Trauer ändert sich mit der Zeit

Ein wichtiger Teil der bewussten Auseinandersetzung mit dem Tod des Verstorbenen ist die Teilnahme an der Trauerfeier und Beerdigung. Beides macht Trauernden bewusst, dass der Verstorbene aus dem Leben geschieden ist. Gleichzeitig bieten die Trauerfeier und die Bestattung des Verstorbenen einen Rahmen, in dem man gemeinsam mit der Trauergemeinde vom Verstorbenen würdevoll Abschied nehmen kann. Um den Trauerprozess zu verstehen, hilft das 4-Phasen-der-Trauer-Modell der Schweizer Psychologin Verena Kast. Es verdeutlicht, welche Gefühle der Tod eines geliebten Menschen in Trauernden auslöst.

1. Nicht-Wahrhaben-Wollen

In dieser Phase stehen Angehörige oft unter Schock und wollen den Tod des Verstorbenen nicht wahrhaben. Manchmal wird der Todesfall sogar geleugnet.

2. Aufbrechende Emotionen

Gefühlsausbrüche überkommen Trauernde in dieser Phase. Wut, Schmerz, Zorn aber auch Schuldgefühle können in Hinterbliebenen aufkommen.

3. Suchen und Sich-Trennen

Nach der Phase der Aufbrechenden Emotionen beginnt die Trauerarbeit und die Auseinandersetzung mit dem Tod des Verstorbenen. Oft werden dafür Orte der Erinnerung aufgesucht.

4. Neuer Selbst- und Weltbezug

In der abschließen den Phase des Trauerprozesses finden Trauernde letztendlich ihren inneren Frieden. Sie nehmen Abschied vom Verstorbenen, fassen wieder Lebensmut und widmen sich neuen Lebensaufgaben. Der Schmerz über den Verlust des Verstorbenen tritt immer mehr in den Hintergrund, doch die Erinnerung an den geliebten Menschen bleibt bestehen. pm Bundesverband Deutscher Bestatter

Bestattungsvorsorge: Kein Steuervorteil zu Lebzeiten

Die eigene Bestattung schon zu Lebzeiten zu regeln, kann ein verantwortungsvoller Schritt sein. So werden Trauernde in einer schwierigen Zeit entlastet. Steuerzahler, die das tun und dafür Geld ausgeben, können die entstehenden Kosten allerdings nicht von der Steuer absetzen. Beerdigungskosten können nur überlebende Angehörige als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn ihnen die Kosten tatsächlich durch den Tod eines Verwandten entstehen. Auf ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 10 K 1483/24 E) weist der Bund der Steuerzahler hin. «Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die einem Steuerzahler zwangsläufig entstehen und die höher sind als die Lebenshaltungskosten der überwiegenden Mehrheit», sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Neben Krankheits- oder Pflegekosten können darunter eben auch Beerdigungskosten für Angehörige fallen. Der Gesetzgeber erkennt diese allerdings nur dann steuermindernd an, wenn sie notwendig sind und sich Betroffene ihnen nicht entziehen können. Und: Enthält der Nachlass eines Verstorbenen ausreichend finanzielle Mittel für die eigene Beerdigung, kann ebenfalls kein Steuervorteil geltend gemacht werden.

Finanzgericht erteilt Absage

In dem konkreten Fall hatte ein Steuerzahler rund 6.500 Euro für einen Bestattungsvorsorgevertrag gezahlt und wollte diesen noch vor seinem Ableben in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Er ging davon aus, dass solche Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Das Finanzgericht erteilte dem aber eine Absage. Zum einen könne bei einer freiwillig abgeschlossenen Bestattungsvorsorge nicht von einer Zwangsläufigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts ausgegangen werden. Zum anderen lagen die Aufwendungen nach Auffassung des Gerichts nicht über dem üblichen Lebensstandard, weil eine Vielzahl von Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern sich ebenfalls auf diese Weise für den eigenen Tod absichere. Der Steuerbonus für außergewöhnliche Belastungen sei jedoch nur für Aufwendungen gedacht, die über das hinausgingen, was auch viele andere zu schultern hätten, so das Gericht. Jens Kalaene/dpa