Frische Farbe für die Wand, neue Fenster an der Front oder ein Wasserschaden im Keller: Muss eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern (WEG) über Sanierungsmaßnahmen entscheiden, sind dafür im Vorfeld nicht zwingend mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat eine langjährige Praxis vieler Gerichte gekippt, die in der Regel das Einholen von mindestens drei Angeboten vorsah, wenn die Kosten eine bestimmte Bagatellgrenze überschritten (Az. V ZR 7/25).
Eine allgemeine Pflicht dazu gebe es nicht, betonte die Vorsitzende Richterin des fünften Zivilsenats, Bettina Brückner. Dazu seien die Fälle viel zu unterschiedlich. „In der Sache geht es darum, dass die Wohnungseigentümer eine geeignete Leistung zu einem marktgerechten Preis erhalten sollen.“
Worauf es ankommt
Oftmals könnten Wohnungseigentümer schon selbst beurteilen, ob ihnen die geplante Maßnahme den hierfür angebotenen Preis wert ist, erklärte Brückner.
Um bei größeren Maßnahmen für die Entscheidung eine gute Grundlage zu haben, könne es ausreichen, sich von Fachleuten wie Architekten oder Bausachverständigen beraten zu lassen. Wer einen Handwerker kennt, kann sich auf diese Erfahrungen berufen: Neben dem Preis sei für Eigentümer entscheidend, dass Arbeiten schnell und sorgfältig ausgeführt werden, der Zeitplan eingehalten wird, qualifiziertes Personal zur Verfügung steht und etwaige Beanstandungen zeitnah und vollständig behoben werden.
Wasserschaden als Beispiel
„All diese Punkte können die Eigentümer besser einschätzen, wenn sie ein Unternehmen beauftragen, mit dem sie bereits positive Erfahrungen gemacht haben.“ Das kenne sich zudem mit den örtlichen Gegebenheiten aus. „Auch das spart Zeit und Geld“, sagte Brückner. Gegen das Einholen mehrerer Angebote kann aus Sicht des BGH die Dringlichkeit sprechen. Die Richterin nannte einen schnell zu behebenden Wasserschaden als Beispiel. Hier lange warten zu müssen, führe zu höheren Kosten. Wiederum fehlten in manchen Regionen ortsnahe Handwerker. dpa/hü
Vorschriften gelockert
Solaranlage: Damit Eigentümer eine Genehmigung für die Installation erhalten, muss die Anlage den Gestaltungsrichtlinien entsprechen.
Steht eine Immobilie unter Denkmal- oder Milieuschutz, sind Sanierungen und Umbauten grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die Bundesländer haben ihre Vorschriften in Bezug auf Solaranlagen in den vergangenen Jahren allerdings gelockert. Darauf macht die BHW Bausparkasse aufmerksam.
Damit Eigentümer eine Genehmigung für die Installation erhalten, muss die Solaranlage den Gestaltungsrichtlinien entsprechen. Das bedeutet unter anderem: Die Solaranlage muss sich der Dachfläche unterordnen und in der Regel als geschlossene Fläche montiert werden. Hauptsächlich geht es darum, dass das Gesamtbild des Hauses durch die Anlage nicht gestört wird. Denkbar ist etwa, dass Module in Dachpfannen versteckt werden und da Sonnenlicht absorbieren.
Welche Auflagen im Einzelnen gelten, sollten Eigentümer mit der zuständigen Behörde klären. Häufig erhält man dort auch gute Lösungsvorschläge, wie sich die baulichen Auflagen umsetzen lassen. Wer eine Solaranlage installieren will, sollte sich dafür am besten an das Denkmalschutzamt vor Ort wenden. Steht das Haus unter Milieuschutz, ist je nach Stadt das Bau- oder Bezirksamt zuständig. dpa