Doch was, wenn die oder Vorgesetzte plötzlich verlangt, eine völlig neue Aufgabe zu übernehmen, die offenbar nichts mit den ursprünglichen Tätigkeiten zu tun hat? „Im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hat der Arbeitgeber ein sogenanntes Weisungs- oder auch Direktionsrecht“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das bedeutet, dass er innerhalb des Rahmens, der im Arbeitsvertrag festgelegt ist, Aufgaben verteilen kann.
Spielraum für Arbeitgeber
Es gibt jedoch viele Arbeitsverträge, die ausdrücklich erlauben, dass der Arbeitgeber auch andere Tätigkeiten zuweisen darf. Wichtig aber: „Auch in diesen Fällen gilt das Weisungsrecht nicht grenzenlos“, so Bredereck. Wer etwa als Bäcker eingestellt wurde, muss nicht plötzlich als Nachtwächter arbeiten - der Arbeitgeber darf dem Fachanwalt zufolge keine Aufgaben zuweisen, die völlig außerhalb des ursprünglichen Berufsbildes liegen. Dennoch gibt es Spielraum: So kann es etwa vorkommen, dass ein Rechtsanwalt, der bislang überwiegend im Arbeitsrecht tätig war, auch Fälle im Mietrecht übernehmen muss, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Es kommt also oft auf den Einzelfall an. Bredereck empfiehlt jedoch, nicht sofort die Erledigung einer neuen Aufgabe zu verweigern, sondern die Arbeit zunächst "unter Vorbehalt“ auszuführen und sich parallel rechtlichen Rat einzuholen. So kann geklärt werden, ob die Zuweisung der neuen Aufgaben zulässig ist oder nicht. Wenn eine neue Aufgabe tatsächlich nicht durch den Arbeitsvertrag ab-gedeckt ist, hat der Arbeitgeber nur eine Möglichkeit: Er muss eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen. Das ist laut Bredereck ein komplexes Verfahren. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können dagegen mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen. Ein wichtiger Hinweis: Führen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eine neue Aufgabe über längere Zeit widerspruchslos aus, könnte das als Änderung des Arbeitsvertrags angesehen werden, so Bredereck. Das bedeutet, dass die neue Aufgabe in Zukunft fester Bestandteil des Arbeitsverhältnisses werden kann. Wer mit einer neuen Aufgabe also nicht einverstanden ist, sollte entsprechend zeitnah handeln und sich rechtlich beraten lassen. dpa
Anreize im Job
Umfrage Nahverkehrsticket, flexible Einkaufsgutscheine, Arbeitsformen: Es gibt viele Annehmlichkeiten, mit denen Arbeitgeber locken. Doch oft gehen sie an den Bedürfnissen der Arbeitnehmer vorbei. Das zeigt nun eine YouGov-Umfrage im Auftrag des Unternehmens Circula, für die im August 2023 1000 deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie 251 HR- und Finanzentscheiderinnen und entscheider befragt wurden. Die Ergebnisse im Detail: Zwar erhält die Mehrheit der Arbeitnehmer in Deutschland (86 Prozent) sogenannte Benefits. Aber nur 48 Prozent nutzen diese regelmäßig. Die häufigsten Gründe: Elf Prozent nutzen die Vorteile nicht, weil der Zugang zum Beispiel zu umständlich ist oder sie nicht zur Lebenssituation passen. Neun Prozent wissen nicht einmal, welche Benefits in ihrem Unternehmen angeboten werden oder ob sie Anspruch darauf haben.
Mobilität ist am beliebtesten
Am beliebtesten sind laut der Umfrage ein Mobilitätszuschuss (40 Prozent), flexible Arbeitsformen (36 Prozent) und Leistungen rund um die Altersvorsorge (33 Prozent) sowie Einkaufsgutscheine (33 Prozent). Das deckt sich nur teilweise mit den am häufigsten angebotenen Benefits. Diese sind der Umfrage zufolge Weihnachtsgeld (52 Prozent), flexible Arbeitsformen (Arbeitsort oder -zeit, 34 Prozent), Weiterbildungsmöglichkeiten (33 Prozent) und zusätzliche Altersvorsorge (31 Prozent). dpa