Um für den „Fall der Fälle“ abgesichert zu sein, müssen Selbstständige aber bestimmte Bedingungen erfüllen. Darauf macht das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in einer aktuellen Analyse zum Thema aufmerksam. Erste Voraussetzung: Gegen Arbeitslosigkeit versichern können sich nur hauptberuflich Selbstständige. Laut IAB muss die selbstständige Tätigkeit dafür mehr als 15 Stunden pro Woche umfassen. Zudem ist eine Versicherung nur möglich, wenn nicht schon eine Versicherungspflicht besteht. Das wäre etwa der Fall, wenn Selbstständige zusätzlich einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Eine Ausnahme bestehe aber für Minijobs, erklärt das IAB. Selbstständige, die auch einen Minijob haben, können sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern.
Nachweis von Pflichtversicherung
Eine Arbeitslosenversicherung für Selbstständige ist aber grundsätzlich auch an die Bedingung geknüpft, dass jemand vor Aufnahme der Selbstständigkeit schon versichert gewesen ist. Dafür müssen Selbstständige nachweisen, dass in den 30 Monaten vor Aufnahme der Selbstständigkeit für mindestens 12 Monate ein Versicherungspflichtverhältnis bestand. Relevant sind hier zum Beispiel Zeiten in versicherungspflichtiger Beschäftigung, Ausbildung sowie Wehr- und Zivildienst.
Entsprechendes gilt, wenn Selbstständige unmittelbar vor Beginn ihrer Tätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder eine andere Entgeltersatzleistung hatten. Das sei allerdings nur eine andere Form der Forderung nach Vorversicherungszeiten, so das IAB. „Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, müssen ebenfalls Vorversicherungszeiten erfüllt werden“, heißt es in dem Beitrag. Wie das IAB in seiner Analyse mit Blick auf die Versicherungszahlen bis 2023 feststellt, versichern sich auch weiterhin nur wenige Selbstständige freiwillig gegen Arbeitslosigkeit. Daran hätten auch Krisen wie Corona oder der Ukraine-Krieg – mit teils einschneidenden Folgen für Selbstständige – nicht nachhaltig etwas geändert. dpa
Krach ausblenden
Musik. Dauerquatscher im Großraumbüro, ständiges Gescharre im Klassenzimmer oder Gedudel im Supermarkt: Geräusche müssen gar nicht immer besonders laut sein, um als belastend wahrgenommen zu werden - und bei Beschäftigen zum Beispiel Nervosität, Anspannung oder Konzentrationsschwierigkeiten hervorzurufen. Das betrifft vor allem Arbeitsplätze, an denen sich viele Menschen gleichzeitig aufhalten. Was als störend wahrgenommen wird, sei aber individuell sehr unterschiedlich, sagt Sandra Dantscher, Lärm-Expertin am Institut für Arbeitsschutz der DGUV. Was die eine kaum hört, bringt den anderen immer wieder aus der Konzentration.
Auch Musik zieht kognitive Ressourcen
Besonders problematisch sei verständliche Sprache im Hintergrund, wie das Telefonat drei Schreibtische weiter oder das in Dauerschleife dudelnde Einkaufsradio im Supermarkt. Das Gehirn kann kaum anders, als sämtliche Informationen zu verarbeiten, und das kostet Energie. Dann eben Kopfhörer rein und die Lieblingssongs voll aufdrehen? Der Eindruck, sich mit Musik auf den Ohren besser konzentrieren zu können, ist trügerisch. Es gebe Menschen, die mit Musik zwar subjektiv gut arbeiten könnten, sagt Dantscher. Studien zeigten aber, dass auch Musik von den zu erledigenden Aufgaben ablenkt: „Das Gehirn hat nur eine bestimmte Kapazität und kann deshalb nur eine begrenzte Anzahl an Eindrücken parallel verarbeiten.“ dpa