Neue Regelungen im Land Brandenburg: Die Rasseliste ist abgeschafft

WISSENSWERTES ZUR NEUEN HUNDEHALTERVERORDNUNG

Neue Regelungen im Land Brandenburg: Die Rasseliste ist abgeschafft

Mit Wirkung vom 1. Juli 2024 ist eine neue Hundehalterverordnung in Kraft getreten. Gleichzeitig verliert die Hundehalterverordnung vom 16. Juni 2004 ihre Gültigkeit.

Die alte Hundehalterverordnung aus dem Jahre 2004 ist seit 1. Juli nicht mehr gültig. Die neuen Regelungen gelten jetzt für alle Hunde ab der achten Lebenswoche. Foto: The Schwartzman P. VanderbuilT

18.11.2024

Mit dem 1. Juli dieses Jahres hat sich im Land Brandenburg für Hundehalter und ihre Hunde die Hundehalterverordnung geändert. Die alte Verordnung, die noch aus dem Jahre 2004 stammt, ist nun nicht mehr gültig.

Abschaffung der Rasseliste: Verhalten statt Rasse

Die wohl gravierendste Änderung betrifft die Abschaffung der sogenannten Rasseliste nach über 20 Jahren. Diese Liste führte bislang bestimmte Hunderassen und deren Mischlinge, wie zum Beispiel American Staffordshire-, Pitbull- und Bullterrier, die pauschal als gefährlich eingestuft wurden und deren Haltung verboten war bzw. teils strengen Auflagen unterlag. Ab sofort entfällt dieses Verbot. Hunde werden nicht mehr aufgrund ihrer Rasse als gefährlich eingestuft. Stattdessen wird die Gefährlichkeit eines Hundes nun individuell anhand seines Verhaltens und durch Vorfälle wie Bissattacken festgestellt.

Manuel Helbig, Fachbereichsleiter für Ordnung und Sicherheit in der Stadt Cottbus sagt: „Neben den beiden bisher gültigen Rassenlisten entfällt auch die spezielle Regelung für Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm.“

Mit der Abschaffung der Rasseliste wird auf eine differenzierte Bewertung, die das tatsächliche Verhalten des Hundes und die Verantwortung der Halter in den Vordergrund stellt gesetzt. Die generelle Einstufung bestimmter Rassen als Listenhunde der Kategorien 1 (gefährlich) und 2 (widerlegbar gefährlich) gehört nun der Vergangenheit an.

Neue Kennzeichnungs- und Anmeldepflicht für Hunde

Eine weitere zentrale Neuregelung betrifft die Kennzeichnung und Anmeldung von Hunden. Seit dem 1. Juli 2024 müssen alle Hunde, egal welcher Rasse und Größe, ab der achten Lebenswoche nicht nur steuerlich bei der Finanzverwaltung, sondern auch beim zuständigen Ordnungsamt angemeldet werden. Somit soll eine bessere Nachverfolgbarkeit und Kontrolle der Hunde ermöglicht werden.

Wo und bei wem muss ich meinen Hund anmelden

Diese Anzeigen sind in Cottbus beim Fachbereich Ordnung und Sicherheit der Stadt, Berliner Straße 154 in 03046 Cottbus, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Der Antrag zur Anzeige eines Hundes ist auf der Website der Stadt unter www.cottbus.de/hund eingestellt. Im Landkreis Spree-Neiße sind die Anzeigen im Amt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zu stellen. Informationen dazu gib es auf den Internetseiten.

Der Tierarzt muss einen Mikrochip einsetzen

Die Kennzeichnung der Hunde erfolgt durch einen Mikrochip, der unter die Haut des Hundes platziert wird und von einem Tierarzt eingesetzt werden muss. Die dabei vergebene Transpondernummer muss dann dem jeweils zuständigen Ordnungsamt gemeldet werden.

Übergangsregelungen bis Februar 2025

Um Hundehaltern ausreichend Zeit zur Anpassung an die neuen Regelungen zu geben, wurde eine Übergangsfrist bis zum 1. Februar 2025 eingeräumt. Verstöße gegen die Anmelde- und Kennzeichnungspflicht werden erst ab diesem Datum als Ordnungswidrigkeit geahndet. Hundehalter sollten sich jedoch zeitnah informieren und die notwendigen Schritte einleiten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. jwi/por