
Der Mythos, dass die Herstellergarantie für Neuwagen nur dann gilt, wenn die Inspektion in der eigenen Markenwerkstatt erfolgt, hält sich hartnäckig – allerdings zu Unrecht. Laut der EU-Verordnung 461 aus dem Jahr 2010 können Fahrzeughalter die entsprechenden Arbeiten auch in einer freien Fachwerkstatt durchführen lassen, ganz ohne Beeinträchtigung der Neuwagen-Garantie. Allerdings muss der ausführende Kfz-Meisterbetrieb dabei die gültigen Herstellervorgaben einhalten. Zur Absicherung des Kunden sollte die Erfüllung dieser Vorgaben unbedingt auf der betreffenden Rechnung und im Serviceheft vermerkt werden. Abgesehen von der Wahrung der Garantieansprüche erhöht diese Vorgangsweise auch den Wiederverkaufswert des Fahrzeuges.
Es gibt allerdings Ausnahmefälle, in denen tatsächlich eine Markenwerkstatt des Herstellers aufgesucht werden muss. Zum Beispiel, wenn innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht ein Schaden auftritt beziehungsweise eine Rückrufaktion erfolgt. Auch Service-Flatrate-Vereinbarungen, Leasing- oder Wartungsverträge beinhalten in der Regel eine Werkstattbindung.