Wenn bei der häuslichen Pflege Unterstützung von professionellen Pflegekräften infrage kommt, kann die Pflegekasse Pflegesachleistungen bewilligen. Deren Höhe ist abhängig vom Pflegegrad. Das Internetportal www.pflege.de erklärt, welche Leistungen mit Pflegesachleistungen finanziert werden können und wie hoch der Anspruch ist.


Pflegesachleistungen können nur von Pflegediensten erbracht werden
Als Pflegesachleistung nach Paragraf 36 SGB XI gilt eine professionelle häusliche Pflegehilfe, die körperbezogene Pflege, Betreuung und Haushaltsdienste leistet. Anspruch darauf haben Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Zur Pflegesachleistung gehört auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegenden. Die Pflegekassen übernehmen die entstehenden Kosten bis zur jeweiligen Höchstsumme des entsprechenden Pflegegrads.
Pflegesachleistungen können nur von Pflegediensten erbracht werden, die einen Versorgungsvertrag mit der entsprechenden Pflegekasse geschlossen haben. Auch Einzelpersonen können von der Pflegekasse anerkannt werden, außer wenn die Pflegeperson und die pflegebedürftige Person eng miteinander verwandt sind.
Anspruch auf Pflegesachleistungen
Die Höhe der Pflegesachleistungen hängt vom anerkannten Pflegegrad ab. Die aufgeführten Beträge sind Maximalbeträge, denn die Pflegekasse zahlt die Sachleistungen nur für die im betreffenden Monat tatsächlich entstandenen Kosten.


• Pflegegrad 1: 0 Euro Pflegesachleistungen
• Pflegegrad 2: 761 Euro
• Pflegegrad 3: 1.432 Euro
• Pflegegrad 4: 1.778 Euro
• Pflegegrad 5: 2.200 Euro
Wenn der Bedarf an Pflege und Betreuung mit der Zeit zunimmt, sollte rechtzeitig ein Antrag auf Höherstufung des Pflegegrads gestellt werden. Denn nur mit einem offiziellen höheren Pflegegrad steigen auch die Leistungsansprüche. pm